Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Erik Brandsberg – Fotografie/ Film/ Digitale Medien

 

Definitionen

Fotografische / Videografische Arbeit / Werk / Bildmaterial: Der Ausdruck «Fotografische / Videografische Arbeit, Werk oder Bildmaterial» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen/ Videografen für den Auftraggeber gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit.

Fotograf / Videograf: Der «Fotograf oder Videograf» ist die für die Leistung der fotografischen oder videografischen Arbeit beauftragte Person.

Auftraggeber: Der «Auftraggeber» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt. Der Begriff «Auftraggeber» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter.

Parteien: Die «Parteien» sind der Fotograf/ Videograf und der Auftraggeber.

Geltungsbereich
1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle vom Fotografen/Videografen bzw. seinem Agenten durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten für jede Schaffensphase und insbesondere auch für digital generierte Bilder und Videos.

2) Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Offerte des Fotografen/ Videografen durch den Auftraggeber bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung des Fotografen/ Videografen durch den Auftraggeber.

3) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen des Fotografen/ Videografen.

Leistungen des Fotografen/ Videografen – Rechte und Pflichten des Auftraggebers
4) Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestaltung der fotografischen Arbeit oder des Videomaterials im Ermessen des Fotografen/ Videografen.

5) Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Auftraggeber in Auftrag gegeben werden, sind eigenständige und zu vergütende Leistungen.

6) Der Fotograf/ Videograf ist für die Beschaffung der Fotoapparate/ Videokameras und sonstiger Geräte, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, zuständig.

7) Bei der Ausführung der fotografischen/ videografischen Arbeiten kann der Fotograf/ Videograf bzw. sein Agent Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen (Assistenten, Visagistinnen, Stylistinnen, etc.).

8) Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich beim vom FotografenVideografen gelieferten Bild- und Videomaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt.

9) Analog und digital hergestellte Bilder und Videos, insbesondere RAW-Dateien, bleiben im Eigentum des Fotografen/ Videografen. Der Auftraggeber hat kein Retentionsrecht an überlassenem Bildmaterial/ Videomaterial.

10) Der Auftraggeber hat ihm zur Verfügung gestelltes Bildmaterial/ Videomaterial mit aller Sorgfalt zu behandeln.

11) Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials oder Videomaterials betreffen, müssen innerhalb von 10 Tagen mittels Mängelrüge dem Fotografen/ Videografen mitgeteilt werden. Danach gilt das Werk vom Auftraggeber als genehmigt.

12) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.

13) Kommt der Auftraggeber der Verpflichtung (gemäss Ziffer 12) nicht nach oder verschiebt er eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Arbeitstage vor dem Termin (dies gilt auch für Terminverschiebungen wegen ungünstiger Wetterverhältnisse), haftet er auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten und Drittkosten. Zudem hat der Fotograf/ Videograf Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 50% des vereinbarten Honorars für die Aufnahmesitzung.

14) Wenn der Auftraggeber dem Fotografen/ Videografen angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen/ videografischen Arbeit bestimmte Personen zu fotografieren/filmen, so hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografiert oder gefilmt werden und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischen oder videografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben. Bei minderjährigen Personen wird auch die Zustimmung der Erziehnungsberechtigten benötigt. Wenn der Auftraggeber dem Fotografen/ Videografen Gegenstände und / oder Gerätschaften übergeben oder ihm bestimmte Orte (Locations) angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen/ videografischen Arbeit fotografiert oder gefilmt werden sollen, hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der fotografischen/ videografischen Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.

15) Der Fotograf/ Videograf darf den Auftraggeber als Referenz angeben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer (Internet) Form.

Nutzungsrechte
16) Der Auftraggeber erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des Werks eine Lizenz zur Nutzung der fotografischen/ videografischen Arbeit im vereinbarten Rahmen. Darin nicht enthalten ist eine Weiterlizenzierung durch den Auftraggeber an Dritte.

17) Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Auftraggeber müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.

18) Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Fotografen/ Videografen eine Nutzungslizenz in der Höhe von 150% des Aufnahmehonorars, mindestens aber von 150% des entsprechenden Tarifs der SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -archive) zu bezahlen.

19) Das Bildmaterial/ Videomaterial darf weder abgezeichnet, noch nachgestellt fotografiert/ gefilmt oder als Motiv im Bild verwendet werden.

20) Veränderungen des Bildmaterials/ Videomaterials durch analoges oder digitales Composing bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen/ Videografen gestattet.

21) Bei Verwendung des Werks hat der Auftraggeber, soweit üblich, für eine gebührende Namensnennung zu sorgen.

22) Der Fotograf/ Videograf kann das Bildmaterial/ Videomaterial für Eigenwerbung nutzen und vorbehaltlich anderweitiger Abmachung an Dritte lizenzieren.

23) Im Falle der Verwendung des Bildmaterials/ Videomaterials durch den Fotografen/ Videografen für eigene Zwecke oder bei einer Lizenzierung an Dritte, sorgt der Fotograf/ Videografen dafür, dass durch Abbildung von Personen, Sachen oder Orten keine Rechte Dritter verletzt werden.

Haftung
24) Der Fotograf/ Videograf haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies gilt auch für die Mängelhaftung.

25) Die Haftungsbeschränkung (gemäss Ziffer 24) gilt auch für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen des Fotografen/ Videografen.

26) Bei Ansprüchen gegen den Fotografen/ Videografen seitens Dritter gilt folgendes: Falls die in Ziffer 14 vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Fotografen/ Videografen jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihn für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.

27) Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Auftraggeber trägt zudem die Verantwortung für die korrekte Betextung des Bildmaterials/ Videomaterials.

Honorar
28) Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zahlbar innert 20 Tagen ab Rechnungstellung.

29) Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen des Fotografen/ Videograf, hat der Fotograf/ Videograf Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens einem Drittel der Produktionskosten.

30) Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.

31) Bei digitalen Produktionen wird die Bildbearbeitung (RAW-Konversionen, Farb- und Tonwertanpassungen, Bildauswahlen treffen, Retuschen, etc.) gesondert in Rechnung gestellt.

32) Bei digitalen Produktionen fällt eine Kamerapauschale an. Diese ist nicht identisch mit den Kosten für Bildbearbeitung und berechnet sich nach Grösse und Umfang der eingesetzten Ausrüstung.

33) Das Honorar (gemäss Ziffer 28) ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene Bildmaterial/ Videomaterial nicht verwendet wird.

34) Bei Lieferung von Bildmaterial/ Videomaterial aus dem Archiv des Fotografen/ Videografen fällt nebst der Lizenzgebühr auch eine Archivnutzungsgebühr an. Diese berechnet sich nach dem Tarif des SAB.

Gerichtsstand und anwendbares Recht
35) Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Fotografen/ Videografen, auch bei Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältniss ist materielles Schweizer Recht anwendbar. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

Zeihen, 01. 01. 2023